Pflegegrad und Pflegestufen
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Pflegegrad und Pflegestufen
Mit zunehmendem Alter, Krankheit oder bei Vorliegen einer Behinderung kann es vorkommen, dass betroffene Menschen ohne fremde Hilfe nicht oder nicht mehr vollständig ihren Alltag bewältigen können. Spätestens dann ist es Zeit für fremde Hilfe, entweder durch Angehörige oder aber durch speziell hierfür ausgebildete Personen, ein so genannte Pflegekraft. Je nach Grad der Einschränkung existieren verschiedene Pflegeformen. Zur Inanspruchnahme professioneller Hilfe z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst und (anteiliger) Kostenübernahme der Pflegeleistungen durch die Pflegeversicherung, muss jedoch ein Pflegegrad bzw. eine Pflegestufe vorliegen.
Im Folgenden geht es um die unterschiedlichen Pflegegrade und Pflegestufen sowie sonstige Voraussetzungen bzw. Notwendigkeiten, die insbesondere die ambulante Pflege erleichtern.
Rechtliche Voraussetzungen Pflegebedürftigkeit
Die Pflegebedürftigkeit einer Person ist in Deutschland gesetzlich, namentlich durch das Sozialgesetzbuch geregelt. Einschlägig ist hier das SGB XI, wobei auch im SGB XII Vorschriften zur Pflegebedürftigkeit enthalten sind. Allerdings beinhaltet das SGB XII Vorschriften zu Transferleistungen bzw. zur Sozialhilfe. Zum Verhältnis der beiden Sozialgesetzbücher heißt es in der Ausarbeitung WD 9 – 3000/83 der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 30.08.2011:
„Im Verhältnis von Leistungen der Pflegeversicherung gegenüber jenen der Sozialhilfe gilt zunächst einmal der Grundsatz des Vorrangs von Pflegeleistungen nach SGB XI (§ 13 Abs. 3 SGB XI). Das bedeutet, Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem SGB XII sind gegenüber den Pflegeleistungen nach SGB XI grundsätzlich subsidiär. Dies gilt aber nur insoweit, als die Leistungen nach dem SGB XII nicht im Einzelfall über jene Leistungen nach SGB XI hinausgehen. Der Versicherte hat somit einen Anspruch auf die jeweils „umfangreichere“ Hilfe.“ (Quelle: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages)
Nachfolgende Ausführungen beschränken sich der besseren Übersicht halber auf das Elfte Sozialgesetzbuch. In Paragraf 14 Absatz 1 SGB XI heißt es hierzu:
„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“
Gibt es einen Unterschied zwischen Pflegegrad und Pflegestufen?
Pflegestufen und Pflegegrad sind ein Maß zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit. Pflegegrade haben die Pflegestufen abgelöst, sodass beide nicht parallel nebeneinander existieren. Der Unterschied zwischen Pflegegrad und Pflegestufe besteht zum einen darin, dass es bei den Pflegestufen vier verschiedene Klassen gab, während es bei den Pflegegraden fünf sind. Zum anderen unterscheiden sie sich in der Art und Weise der Begutachtung. Pflegestufen legten den Grad der Hilfsbedürftigkeit zugrunde, während Pflegegrade den Grad der individuellen Selbstständigkeit zugrunde legen.
Mathematisch betrachtet kann man den Unterschied vereinfacht wie folgt ausdrücken: In der Vergangenheit wurde die benötigte Pflegeleistung direkt ermittelt, während sich diese seit dem 01.01.2017 als Differenz zwischen einem bekannten Faktor (individuelle Selbstständigkeit) und einem Optimum ergibt.
Regelung bis 31.12.2016: Vier Pflegestufen
Bis einschließlich 31.12.2016 ermittelte der medizinische Dienst der Krankenkassen den Grad der Pflegebedürftigkeit anhand des Grades der Hilfsbedürftigkeit und ordnete pflegebedürftige Menschen einer der vier Pflegestufen (0,1,2,3) zu. Pflegestufen gehören seit dem 01.01.2017 der Vergangenheit an und wurden durch fünf verschiedene Pflegegrade substituiert.
Regelung ab 01.01.2017: Pflegegrade anstatt Pflegestufen
Mit Wirkung zum 01.01.2017 haben insgesamt fünf Pflegegrade (1,2,3,4,5) im Zuge der Pflegereform die bislang vier Pflegestufen abgelöst. Grundlegend Änderung der Pflegereform war eine Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes und die Einführung einer neuen Begutachtungssystematik. War bislang der Grad der Hilfsbedürftigkeit bestimmend, ist es nun mit Einführung der fünf Pflegegrade der Grad der individuellen Selbstständigkeit, der darüber entscheidet, welchem Pflegegrad eine pflegebedürftige Person zugeordnet wird.
Alle Personen, die nach dem 01.01.2017 einen Pflegegrad beantragt haben, wurden und werden nach dieser neuen Beurteilungssystematik klassifiziert. Für alle pflegebedürftigen Menschen, die einer Pflegestufe angehören erfolgt nach Paragraf 140 SGB XI eine Überführung in die Pflegegrade.
Inhaltlich geregelt sind die fünf Pflegegrade in Paragraf 15 SGB XI. In diesem Paragrafen ist festgehalten, nach welchen Kriterien und Verfahren die Einstufung erfolgt.
Die Begutachtung erfolgt dabei durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung und anderer qualifizierte Dienste.
Pflegegrade: Ermittlung durch ein Punktesystem
Der jeweilige Pflegegrad wird dabei über ein Punktesystem ermittelt und das Begutachtungsinstrument selbst ist dabei in sechs Module gegliedert.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
- Mobilität mit 10 Prozent
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent
- Selbstversorgung mit 40 Prozent
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.
Gesamtpunktzahl und Einordnung in den entsprechenden Pflegegrad
Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte werden pflegebedürftige Personen schließlich nach Paragraf 14 Absatz 3 in einen der fünf Pflegegrad eingeordnet:
- 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- von 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Danach richtet sich folglich auch die Art und der Umfang der z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst durchzuführenden Pflege.
Sonstige Voraussetzungen / Notwendigkeiten für ambulante Pflege
Ambulante Pflege bedeutet, dass die Pflege in den heimischen vier Wänden stattfindet. Dies hat den entscheidenden Vorteil, dass pflegebedürftige Menschen ihr vertrautes Umfeld nicht verlassen müssen und somit Routine in den Tagesabläufen erhalten bleibt. Routine im Tagesablauf und ein vertrautes Umfeld tragen zu einem größtmöglichen Maß an Lebensqualität bei. Damit die ambulante Pflege jedoch gemäß Pflegegrad durchgeführt werden kann, sind ggf. bauliche Veränderungen in den heimischen vier Wänden und die Anschaffung von speziellem Mobiliar erforderlich. Ziel dabei ist es, verschiedene, den Alltag erschwerende Barrieren zu reduzieren. Eine ganz wesentliche Aufgabe der ambulanten Pflege ist die regelmäßige Körperpflege.
Ein pflege- und behindertengerechtes Badezimmer sorgt dabei für die notwendige Sicherheit und erleichtert der Pflegerin oder dem Pfleger die Arbeit.
Umbau zum pflege- und behindertengerechten Badezimmer durch SchnellesBad Deutschland mit Unterstützung verschiedener Fördermittel
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