Pflegeunterstützungsgeld
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Pflegeunterstützungsgeld – So funktioniert es!
Die Pflege durch Angehörige ist für diese mit vielen Herausforderungen verbunden. Gerade dann, wenn durch einen Unfall oder eine Erkrankung akuter Pflegebedarf besteht, ist schnelles Handeln gefragt. Auf Angehörige warten eine Menge an Aufgaben rund um die Organisation der Pflege. Damit hierfür ausreichend Zeit besteht, existiert für Berufstätige die so genannte Arbeitsverhinderung. Dieser Zeitraum von maximal 10 Tagen dient der Organisation aller erforderlichen Pflegemaßnahmen. Während dieser Zeit sind Beschäftigte zwar freigestellt und genießen Sonderkündigungsschutz, allerdings sind umgekehrt Arbeitgeber von der Pflicht zur Lohnfortzahlung entbunden. Zur Bewerkstelligung der laufenden Lebenshaltungskosten gewähren Pflegekassen deswegen ein Pflegeunterstützungsgeld. Was es damit genau auf sich hat, welche Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen müssen und wie Pflegeunterstützungsgeld beantragt wird, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Was ist Pflegeunterstützungsgeld?
Paragraf 44a SGB XI enthält in den Absätzen 3 – 7 die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld. Darin heißt es: „Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter […] Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage. Anstelle des Arbeitsentgeltes erhalten Beschäftigte eine Ersatzleistung durch die Pflegekasse in Form von Pflegeunterstützungsgeld. Ohne das Pflegeunterstützungsgeld könnten Beschäftigte ohne finanzielle Reserve die Pflege nicht organisieren oder müssten hierfür kurzfristig, sofern dies überhaupt möglich ist, Jahresurlaub beantragen. Da dies jedoch weitere Konsequenzen mit sich bringen würde (eine bereits gebuchte und bezahlte Reise könnt nicht angetreten werden, weil der Jahresurlaub nicht mehr ausreichen würde) ist insofern unter dem Aspekt der Sozialverträglichkeit der Pflegeunterstützungsgeld als zweckmäßig und positiv anzusehen.
Pflegeunterstützungsgeld – Die einzelnen Voraussetzungen
Die Pflegeunterstützungsgeld hat einige Voraussetzungen, die mehr oder weniger offenkundig sind.
Zunächst einmal ist als Auslöser die Akuität der Pflegesituation zu nennen. Akuität bedeutet, dass die vorliegende Situation schnelles Handeln notwendig und erforderlich macht. Typisches Beispiel hierfür ist die Verschlimmerung von Pflegebedürftigkeit z. B. aufgrund eines Unfalls, Herzinfarktes oder Schlaganfall.
Weitere, weniger offenkundige Voraussetzung ist das Vorhandensein eines Pflegegrades als zwingende Voraussetzung bzw. das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit. Oder der Eintritt von Pflegebedürftigkeit gilt aufgrund des vorherrschenden Sachverhaltes als sehr wahrscheinlich. Somit fallen z. B. ein erstmaliger Herzinfarkt oder Schlafanfall, die voraussichtlich zu Pflegebedürftigkeit führen, in den Anwendungsbereich des Pflegeunterstützungsgeldes.
Die nächste Voraussetzung ist die Frage welche oder welcher Beschäftigter naher Angehöriger der pflegebedürftigen Person nach § 7 des Pflegezeitgesetzes ist. Hierzu zählen unstrittig:
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister
- Schwägerinnen und Schwager
- Eltern, Großeltern, Schwiegereltern oder Stiefeltern
- Sowie natürlich Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
Darüber hinaus müssen berufstätige Angehörige die Arbeitsverhinderung aktiv beanspruchen, einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellen und dürfen während dieser Zeit kein Arbeitsentgelt beziehen.
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes ist recht einfach erklärt. Sie beträgt 90 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes (ohne Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten), bzw. 100% des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes (mit Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten). Dabei darf das tägliche Pflegeunterstützungsgeld 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (2018: 103,25 Euro; 2019: 105,88 Euro) in der Krankenversicherung nicht übersteigen.
Pflegeunterstützungsgeld beantragen – Wie stelle ich den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld?
Beim Pflegeunterstützungsgeld gilt die Maßgabe, dass dieses nicht automatisch ausbezahlt wird, sondern beantragt werden muss. D. h. die oder der Beschäftigte richtet den Antrag an die Pflegekasse des zu pflegenden nahen Angehörigen. Dabei gilt, dass der Antrag so schnell wie möglich gestellt werden, d. h. sobald sich die Pflegesituation abzeichnet.
Mit dem Antrag als solches benötigt die Pflegekasse folgende Unterlagen:
- formlose ärztliche Bescheinigungdes behandelnden Arztes, die die (absehbare) Pflegebedürftigkeit des pflegebedürftigen Angehörigen sowie die Erforderlichkeit der Maßnahme deutlich macht.
- Entgeltbescheinigung vom Arbeitgeber
Vorgefertigte Antragsformulare stellen die zuständigen Pflegekassen auf ihrem Internetauftritt zur Verfügung. Oder aber, sie verschicken diese nach telefonischer Anfrage.
Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad liegen vor – Was nun?
Hat der MDK aufgrund der aktuellen Situation einen Pflegegrad zugewiesen und soll die Pflege zu Hause künftig durch Angehörige und / oder durch einen mobilen Pflegedienst erfolgen, muss die aktuelle Wohnsituation überprüft und ggf. angepasst werden.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Barrierereduzierung. Dinge, die vor der Pflegebedürftigkeit noch problemlos möglich waren, erweisen sich nun als unüberwindbare oder nur mit Schmerzen zu überwindende Hürde. Angefangen beim Treppensteigen bis hin zum Baden oder Duschen stellen diese alltäglichen Dinge ohne Umbaumaßnahmen echte Probleme dar.
Alters- und pflegerechte Badsanierung durch SchnellesBad Deutschland
Doch auch in solchen Fällen gibt es auf Seiten der Kranken- und Pflegekassen Unterstützung. Mit dem Pflegekassenzuschuss über 4.000 Euro stellen Pflegekassen einen Zuschuss bereit, den Pflegebedürftige zum Abbau bzw. zur Reduzierung von Barrieren verwenden können.
Wir von SchnellesBad Deutschland haben uns auf die alters- und pflegerechte Badsanierung spezialisiert. Mittels unserer modularen Arbeitsweise und perfekt aufeinander abgestimmten Baumaterialien gelingt es uns in den meisten Fällen, ihr Badezimmer alters- und pflegerecht umzubauen und uns dabei preislich innerhalb des Pflegekassenzuschusses zu bewegen. D. h. ob Umbau Wanne zur Dusche, Wanne über Wanne oder neue Wandverkleidung – in vielen fällen geschieht dies für den Kunden durch den Pflegekassenzuschuss praktisch kostenlos oder nur mit geringer eigener Zuzahlung.
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