Pflege durch Angehörige – Auswirkungen auf die Rente
Liegt Pflegebedürftigkeit vor, muss die Pflege der oder des Pflegebedürftigen organisiert werden. Während dies bei der Pflege durch eine stationäre Pflegeeinrichtung oder durch einen mobilen Pflegedienst durch hierfür bezahlte Pflegekräfte erfolgt und dies keinerlei Auswirkungen auf die Rente der Angehörigen hat, sieht dies bei der Übernahme der Pflegetätigkeit durch Angehörige schon etwas anders aus. Zwar zahlt die Pflegekasse in solchen Fällen Pflegegeld, was bei Weiterreichung an die pflegenden Angehörigen als Lohnersatzleistung anzusehen ist, doch wie verhält sich die Pflege durch Angehörige auf die Rente von Angehörigen? Erwerbstätige, die ihre Angehörigen pflegen, können in dieser Zeit schließlich über das Arbeitsentgelt keine Rentenbeiträge leisten. Manchmal sogar wird der Beruf komplett aufgegeben, um sich fürsorgevoll gänzlich der Pflege widmen zu können.
Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie der Gesetzgeber diese Situation regelt und was hierbei zu beachten ist. Sinn und Zweck dabei ist es, dass die Pflege durch Angehörigen nicht zu Lasten deren Rentenansprüche geschieht.
Auswirkungen auf die Rente – Voraussetzungen und Anrechnung
Die Deutsche Pflegeversicherung zahlt unter bestimmten Voraussetzungen für pflegende Angehörigen Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung. Die Voraussetzungen sind im Einzelnen:
Keine erwerbsmäßige Tätigkeit:
Zwingende Voraussetzung dabei ist, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig, sondern vielmehr ehrenhalber durchgeführt wird. Dabei ist unerheblich ob die oder der Pflegende von der zu pflegenden Person einen finanziellen Ausgleich erhält, z. B. in Form des Pflegegeldes. Erhält die pflegende Person jedoch darüber hinaus gehend einen finanziellen Ausgleich für ihre Pflegetätigkeit, kann die Pflegekasse die Pflegesituation überprüfen und zum Ergebnis kommen, dass hier doch ein erwerbsmäßiges Pflegeverhältnis vorliegt. In diesem Fall wird sie keine Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung abführen.
Pflegegrad 2:
Als weitere zwingende Voraussetzung muss die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 und dementsprechend Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben. Dies ist durch die Zuteilung des Pflegegrades durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse entsprechend dokumentiert. Oder anders ausgedrückt: Die Pflege erweist sich nachweislich als notwendig.
Pflege in häuslicher Umgebung:
Ebenfalls verlangt der Gesetzgeber, dass die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Anderenfalls ist davon auszugehen, dass die Pflege nicht ehrenhaft durch Angehörige, sondern erwerbsmäßig durch Angestellte der stationären Pflegeeinrichtung erfolgt.
Pflege- und Arbeitszeit:
Hinsichtlich der Pflege- und Arbeitszeit gelten in Bezug auf den Erwerb von Rentenansprüchen ebenfalls bestimmte Grenzen.
Die für die Pflege veranschlagte Zeit muss mindestens 10 Stunden pro Woche betragen und muss auf mindestens zwei Wochentage verteilt sein. Darüber hinaus hat diese für mindestens zwei Monate im Jahr zu erfolgen. Als weitere Voraussetzung gilt: Die mit der Pflege beauftragte Person arbeitet neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden in der Woche. Verteilt sich die Pflege auf mehrere Personen, so gilt auch hier, dass der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden pro Woche und pro Pflegeperson erreicht werden muss.
Wohnsitz:
Als letzte zwingende Voraussetzung gilt noch, dass sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort der Pflegeperson in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum (EU-Staat, Norwegen, Liechtenstein, Island) oder in der Schweiz befindet.
Rente: Anrechnung und Entgeltpunkte bzw. Rentenpunkte
Pflegende Angehörige profitieren in zweierlei Hinsicht von der Pflegetätigkeit.
Zum einen rechnet die Deutsche Rentenversicherung die Pflegezeit als Beitragszeit. D. h. sie rechnet diese Zeit als Wartezeit für die Mindestversicherungszeit an, um Leistungen aus der Rentenversicherung zu erhalten. D. h. der Rentenanspruch verlängert sich nicht um die Pflegezeit.
Zum anderen zahlt wie zuvor beschrieben die Pflegekasse Rentenbeiträge für die Rente der pflegenden Angehörigen und erhöht dadurch die künftigen Rentenzahlungen bzw. die Rentenpunkte.
Wie hoch die Rentenansprüche aufgrund der Pflege im Einzelnen ausfallen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zu den Einflussfaktoren gehören unter anderem der Pflegegrad der zu pflegenden Person, die Dauer und der Zeitaufwand der Pflege oder der Wohnort. Genauere Auskünfte hierzu erteilt die Deutsche Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 oder über die zuständigen Beratungsstellen.
Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Pflege durch Angehörige nicht nur aus Familienverbundenheit und ehrenhalber erfolgt, sondern sich finanziell betrachtet tatsächlich auch lohnt.
Wie mache ich die Ansprüche geltend?
Anders als z. B. beim Pflegeunterstützungsgeld ist zur Geltendmachung der künftigen Rentenansprüche kein Antrag notwendig. Vielmehr prüft die Pflegekasse anhand des Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (Beispiel DAK), ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und übernimmt den oder die pflegende Angehörige(n) in die Versicherungspflicht.
Pflege durch Angehörige – Was gilt es noch zu beachten?
Zwei Dinge halten wir bei der Pflege durch Angehörige für besonders wichtig. Zum einen die notwendige Pflegekompetenz der Angehörigen und zum anderen den an den Pflegegrad angepassten Wohnraum. Leidet die zu pflegende Person z. B. an einer starken Einschränkung des Bewegungsapparates, ist es essenziell, dass Barrieren z. B. im Badezimmer abgebaut oder reduziert werden. Stichwort hierfür ist die alters- und pflegegerechte Badsanierung.
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