Pflege durch Angehörige: Entlastungsbetrag, Entlastungsleistungen und Betreuungsleistungen
Viele Pflegebedürftige und deren Angehörige fühlen sich oftmals im sog. „Pflege-Dschungel“ alleine gelassen. Wer dabei die Orientierung verliert oder niemanden hat, der sich mit der Materie intensiver auskennt als man selbst, verzichtet womöglich auf Leistungen oder bezahlt dafür zu viel. Eine der Möglichkeiten, mit der eine zusätzliche Entlastung herbeigeführt werden kann, ist der so genannte Entlastungsbetrag oder alternativ auch als Entlastungsleistung bezeichnet. Worum es sich dabei handelt und was hierbei zu berücksichtigen ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist ein Anspruch aller Pflegebedürftigen auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung. Diesen Anspruch regelt Paragraf 45b des SGB XI. Darin heißt es:
„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“
Sinn und Zweck dabei ist es, pflegende Angehörige für einige Stunden im Monat mit der Pflege oder Alltagsgestaltung durch professionelle Pflegekräfte oder geschulte ehrenamtliche Helfer zu entlasten und dabei die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags zu fördern.
Diese Formulierungen machen deutlich, dass der Verwendungszweck einige Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Zweckgebundenheit zulässt.
Der Gesetzgeber führt hierzu weiter aus:
„Er [der Entlastungsbetrag] dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
- von Leistungen der Kurzzeitpflege,
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.“
Für was kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Wie im vorherigen Absatz bereits angedeutet, bestehen einige Wahlmöglichkeiten bei der Verwendung des Entlastungsbetrags für Entlastungs- und Betreuungsleistungen. Maßgeblich dabei ist die Entlastung Angehöriger sowie die Förderung der Pflegebedürftigen in ihrer Selbstständigkeit im Alltag. Dabei unterscheidet die Theorie nochmals zwischen so genannten Entlastungs- und Betreuungsleistungen, was aber an der Stelle nicht weiter vertieft werden soll.
Häufig setzen Pflegebedürftige und deren Angehörige den Entlastungsbetrag für die Alltagsbetreuung ein. Dies kann z. B. die Begleitung zum Hausarzt, zum Reha-Sport, der regelmäßige Spaziergang an der frischen Luft, Friedhofsbesuche oder gemeinsames Backen und Kochen, Lesen oder Singen mit einem Alltagsbegleiter sein. Statistiken zufolge besteht ebenfalls eine große Nachfrage nach typischen haushaltsnahen Dienstleistungen. Hierzu zählen beispielsweise Botengänge, Einkaufen, Säubern der Wohnung, Wäsche waschen, Fahrdienste und viele weitere.
Überdies steht der Entlastungsbetrag für die Verhinderungspflege, die Tages- oder Nachtpflege, für Kosten während der Kurzeitpflege oder verschiedene Formen der Tagesbetreuung zur Verfügung.
Wer hat Anspruch darauf?
Alle Pflegebedürftigen, die sich in häuslicher Pflege befinden und demzufolge ambulante Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen, haben einen Anspruch auf 125 Euro im Monat für Entlastungsleistungen.
Die häusliche Pflege bezieht sich dabei sowohl die eigene Wohnung des pflegebedürftigen Menschen als auch die Wohnung pflegender Angehörige. Ebenso dazu gehören Altenwohnung und betreutes Wohnen. Ferner gilt die Höhe des Anspruchs unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad. Entscheidend ist, dass ein Pflegegrad 1 – 5 vorliegt. Damit weist der Anspruch auf den Entlastungsbetrag die Besonderheit auf, dass auch Menschen mit Pflegegrad 1 und somit ohne Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen diesen Betrag beanspruchen können. Oder anders ausgedrückt: Die Pflegekasse gewährt ihn ab Pflegegrad 2 zusätzlich zum Pflegegeld und / oder Pflegesachleistungen.
Was Sie sonst noch über den Entlastungsbetrag wissen müssen!
Es gibt einige weitere wichtige Punkte zum Entlastungsbetrag, über die Sie Bescheid wissen sollten:
Qualität bei der Entlastung
Nicht jeder kann Alltagsbetreuer sein bzw. werden und entlastende Tätigkeiten übernehmen. Ehrenamtlich tätige Personen erhalten hierfür eine Schulung. Oder aber die Entlastung übernehmen von vornherein gleich professionell ausgebildete Pflegekräfte oder Pflegeinrichtungen. Um die Suche nach einem qualifizierten und zugelassenen Anbieter zu erleichtern, händigen Pflegekassen auf Anfrage gerne Listen mit in Frage kommenden Anbietern aus. Neben den Anbietern selbst, enthalten die Listen meist auch die angebotenen Leistungen und entstehenden Kosten.
Entlastungsbetrag als Sachleistung und nach dem Kostenerstattungsprinzip
Bei dem Entlastungsbetrag handelt es sich um eine Sachleistung. D. h. Pflegekassen zahlen diesen nicht (vorab) in bar aus, sondern die Auswahl erfolgt rückwirkend nach dem Kostenerstattungsprinzip. Kostenerstattungsprinzip heißt, die Pflegebedürftige Person bzw. deren Angehörige müssen nachweisen, dass Sie Leistungen beansprucht haben, für die der Erstattungsbetrag vorgesehen ist. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch Quittungen und Rechnungen. Der Antrag für die Erstattung muss dabei nicht vorab gestellt werden, sondern es ist ausreichend, wenn dies mit der Einreichung der Rechnungen geschieht.Alternativ hierzu können Pflegbedürftige den Anspruch auf den Entlastungsbetrag auch an den Anbieter abtreten. Dies erleichtert oftmals die Abwicklung und erspart Zeit und Arbeit.
Beispiel:
Die pflegebedürftige und ambulant durch Angehörige gepflegte Frau Meier nimmt zweimal wöchentlich an einem Altennachmittag teil. In diesen 4 Stunden spielen die anwesenden Seniorinnen und Senioren Gesellschaftsspiele und backen Kuchen. Die Organisation und Durchführung übernimmt ein hierfür eingetragener Verein, der als Anbieter qualifiziert und zugelassen ist. Die Kosten für die Teilnahme belaufen sich auf monatlich 125 Euro. Den Beitrag überweis Frau Meier monatlich per Dauerauftrag an den Verein und reicht die Quittung zur Kostenerstattung anschließend bei der Pflegekasse ein.
Ansparung des Entlastungsbeitrages
Wichtig zu wissen ist auch, dass der Entlastungsbeitrag nicht monatlich aufgebraucht werden muss. Es besteht die Möglichkeit die Beträge zu sammeln und in Summe z. B. für eine Kurzzeitpflege zu verwenden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie natürlich bei der zuständigen Pflegeversicherung oder beim Pflegestützpunkt in der Nähe.
Sonstige Zuschüsse und alters- und pflegegerechter Badumbau durch SchnellesBad Deutschland
Neben dem Entlastungsbetrag und dem Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zur Deckung laufender Pflegekosten steht mit dem Pflegekassenzuschuss eine weitere finanzielle Fördermöglichkeit zur Ermöglichung und Erleichterung der Pflege zur Verfügung. Damit eine Pflege zu Hause durch Angehörige überhaupt erst möglich ist, müssen oftmals Barrieren in den heimischen vier Wänden reduziert werden. Hierzu zählt vor allem der alters- und pflegegerechte Badumbau. Dabei handelt es sich um eine so genannte wohnumfeldverbessernde Maßnahme, für die der Gesetzgeber einen Pflegekassenzuschuss in Höhe von 4.000 Euro vorsieht. Diesen Pflegekassenzuschuss verwenden viele unserer Kunden für den Umbau Wanne zur Dusche, für spülrandlose WCs oder für eine Sitzbadewanne und sparen dadurch erhebliche Kosten. In vielen Fällen gestaltet sich die Badsanierung auch ohne eigene Zuzahlung.
Haben Sie Fragen zum Entlastungsbetrag, zum Pflegekassenzuschuss oder zum alters- und pflegegerechten Badumbau? Möchten Sie gerne einen Termin mit SchnellesBad Deutschland vereinbaren? Dann freuen wir uns über ihren Anruf oder ihre E-Mail. Hier finden Sie unsere Kontaktmöglichkeiten.
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