Pflege durch Angehörige: Zeit für die Pflege durch Freistellung und Sonderurlaub
Pflege durch Angehörige bedeutet für Angehörige, dass sie ihren Alltag und Tagesablauf an die neue Situation und den Pflegeaufwand der bzw. des Angehörigen anpassen müssen. Viele Arbeitgeber bieten für solche Fälle flexible Arbeitszeiten wie Gleitzeit an oder ermöglichen z. B. den einfachen Tausch von Schichten oder Arbeitstagen. Doch nicht immer sind derartige Arbeitszeitregelungen möglich oder vom Arbeitgeber vorgesehen. Um aber doch die Pflege Angehöriger durchführen oder zumindest organisieren zu können, hat der Gesetzgeber für solche Situation vorgesorgt.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen zur Schaffung von Pflegezeit für Angehörige bilden das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz. Beide Gesetze enthalten Vorschriften zur Dauer und Art der Freistellung, zur Lohnfortzahlung, zum Kündigungsschutz und zur Sozialversicherung. Hinsichtlich der Art der Freistellung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit.
Arbeitsverhinderung
Die rechtliche Grundlage für die Arbeitsverhinderung bilden die Paragrafen 1,2 sowie 5-8 des Pflegezeitgesetzes. Häufig wird diese Form der Freistellung auch als Sonderurlaub bezeichnet. Die Arbeitsverhinderung dient insbesondere der Regelung von kurzfristigem und akutem Pflegebedarf. Angehörige sollen in einer akuten Pflegesituation in die Lage versetzt werden, entweder selbst die Pflege zu organisieren und durchzuführen oder aber die Versorgung durch einen mobilen Pflegedienst sicherzustellen. Akuter Pflegebedarf entsteht z. B. durch einen Unfall (Sturz mit Bruch von Gliedmaßen).
Die maximale Dauer der Freistellung beträgt 10 Tage. Eine Ankündigungsfrist ist hierbei entbehrlich, da diese in vielen Fällen praktisch unmöglich ist. Es besteht Kündigungsschutz von der Ankündigung bis zum Ende der Auszeit. Auf Seiten des Arbeitgebers des bzw. der Angehörigen besteht während dieser Zeit keine Verpflichtung auf Lohnfortzahlung. D. h. Angehörige müssen bzw. können für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld bei ihrer zuständigen Pflegekasse beantragen.
Pflegezeit
Während die Freistellung im Rahmen der Arbeitsverhinderung primär zur Organisation der Pflege bei einem akuten Pflegebedarf vorgesehen ist, dient die Pflegezeit der Pflege von Angehörigen als solches. Allerdings gelten die gesetzlichen Regelungen zur Pflegezeit nur für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten. Rechtlich verankert ist die Pflegezeit in den Paragrafen 1 und 4 – 8 des Pflegezeitgesetzes.
Angehörige können die Pflegezeit beanspruchen, um eine pflegebedürftige Person für eine Dauer von maximal sechs Monaten bzw. maximal drei Monaten in der letzten Lebensphase vor dem Tod zu pflegen. Letztere, vom Gesetzgeber sicherlich gut gemeinte, Variante der Freistellung zur Pflege eines Angehörigen, der an einer Krankheit leidet, „die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt“, ist ethisch jedoch höchst fragwürdig. Wohl kaum ein Arzt wird verlässlich vorhersagen können oder wollen, dass der Tod spätestens mit Ende einer Dreimonatsfrist eintritt. Dann erneut den Arbeitgeber kontaktieren zu müssen, eine Verlängerung zu beantragen ist in einer solches Lebensphase alles anderes als förderlich.
Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen (d. h. des oder der Pflegebedürftigen) durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.
Die Freistellung erfolgt vollständig oder auch teilweise. Vom Zeitpunkt der Ankündigung an bis zum Ende der Auszeit genießen Beschäftigte Sonderkündigungsschutz. Analog der Arbeitsverhinderung besteht auf Seiten des Arbeitgebers während der Freistellung keine bzw. nur eine teilweise Pflicht zur Lohnfortzahlung. Zur Deckung der Lebenshaltungskosten während dieser Zeit gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen. Auch das Pflegegeld stellt für pflegende Angehörige in dieser Zeit eine weitere Einnahmequelle dar.
Familienpflegezeit
Die dritte Variante der Freistellung zur Pflege durch Angehörige ist die Familienpflegezeit. Diese wird separat im Familienpflegezeitgesetz geregelt. Beschäftigte können diese Form der Freistellung für bis zu 24 Monate beantragen, um einen Angehörigen in der häuslichen Umgebung zu Pflegen. Die Regelungen zum Sonderkündigungsschutz gelten analog zur Pflegezeit.
Die Besonderheit hierbei ist jedoch, dass keine vollständige Freistellung erfolgt, sondern Beschäftigte auch weiterhin mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten müssen. Durch die teilweise Freistellung besteht seitens des Arbeitsgebers auch nur die Pflicht zur anteiligen Lohnfortzahlung in Höhe der erbrachten Arbeitsleistung. Zusätzlich gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen um die Hälfte der Differenz zwischen ursprünglichem und reduziertem Gehalt.
Wichtige Voraussetzungen für die Pflege durch Angehörige
Für die Pflege durch Angehörige sind zwei Voraussetzungen wichtig:
Die künftig pflegenden Angehörigen sollten über die notwendige Pflegekompetenz verfügen, um die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchführen zu können. Alternativ hierzu helfen auch mobile Pflegedienste bei bestimmten Arbeiten. Diese Form der Pflege stellt dann keine reine Pflege durch Angehörige, sondern eine kombinierte Pflege dar.
Die zweite Voraussetzung besteht im Vorhandensein von alters- und pflegerechtem Wohnraum. Alters- und pflegegerechter Wohnraum zeichnet sich durch abgebaute Barrieren oder bestenfalls durch Barrierefreiheit aus.
Barrieren gibt es viele und fallen häufig erst dann auf, wenn diese ein nicht oder nur mit Schmerzen überwindbares Hindernis darstellen. Hierzu zählen im Badezimmer z. B. ein zu niedriges WC oder zu Hohe Ränder bzw. Absätze von Dusche und Badewanne. Aber auch rutschige Fliesen oder fehlende Halte- und Stützgriffe erschweren die Pflege oder machen diese schlimmstenfalls sogar unmöglich.
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