Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung
Unterschiede und Gemeinsamkeiten
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung gehören zu den Dokumenten, mit denen z. B grundlegende Dinge wie Pflege oder Betreuung geregelt werden können.
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht hat die stärkste Wirkung. Mit ihr beauftragt der Vollmachtgeber eine vertraute Personen in im Falle einer Notsituation oder in den Fällen, in denen die vollmachtgebende Person nicht mehr eigenständig entscheiden kann, für diese zu entscheiden. D. h. der Bevollmächtigte entscheidet anstelle des Vollmachtgebers. Somit wird der Bevollmächtigte zum Willensvertreter.
Auf den Internetseiten von Sozialverbänden, Pflegediensten oder auch der Krankenkassen existieren verschiedene Muster und Vordrucke von Vorsorgevollmachten. Meist sind diese Thematisch gegliedert. Darin geregelt wird nicht nur, in welchen Lebensbereichen ausdrücklich Vollmacht erteilt wird und für wen, sondern auch, für welche Lebensbereiche keine Vorsorgevollmacht erteilt wird. Überdies enthalten solche Vorsorgevollmachten der Vollständigkeit halber Informationen zu bestehenden Patientenverfügungen und / oder Betreuungsverfügungen und dass diese ggf. Berücksichtigung finden sollen. Dadurch sollen falsche Entscheidungen ausgeschlossen werden. Eine Vorsorgevollmacht setzt ein hohes Maß an Vertrauen voraus. Mit ihr werden nicht nur Gesundheitsfragen, sondern z. B. auch Vermögensfragen geregelt. Existiert beispielsweise kein Testament, sondern sollen Vermögensfragen ausschließlich durch den Bevollmächtigten „geleitet“ werden, kann dies unter den Nachkommen Streitereien verursachen.
Hier finden Sie eine Muster-Vorsorgevollmacht des Malteser Hilfsdienst e. V..
Patientenverfügung
Während eine Vorsorgevollmacht regelt, wer den Vollmachtgeber in welchen Angelegenheiten vertreten darf, drückt eine Patientenverfügung vielmehr den Willen des Verfassers aus.
Ein Vollmachtgeber könnte nach bestem Wissen und Gewissen handeln, mit dieser Entscheidung aber nicht dem Wunsch des Vollmachtgebers entsprechen. Deswegen ergänzt eine Patientenverfügung sinnvoll ein Vorsorgevollmacht.
Nach Paragraf 1901a BGB bedarf eine Patientenverfügung grundsätzlich der Schriftform. Können Angehörige oder Vertraute den Willen des Patienten glaubhaft bezeugen reicht nach Paragraf 1901b BGB unter Umständen auch eine mündliche Aussage.
Um hier jedoch für Rechtssicherheit zu sorgen, empfehlen wir, eine Patientenverfügung auch schriftlich zu fixieren. Damit jederzeit Zugriff auf diese besteht, ist es ratsam, Vertraute über den Aufbewahrungsort zu informieren und gleichzeitig dem Hausarzt eine Kopie zur Verfügung zu stellen. Wer komplett auf Nummer sicher gehen möchten, kann diese auch gegen eine Gebühr im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen.
Weitere Voraussetzungen sind Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit. Damit eine Patientenverfügung wirksam ist, müssen mögliche Erkrankungen und Behandlungen möglichst konkret benannt werden. Laut einem BGH Urteil reicht ein Passus, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen gewünscht seien, nicht aus. Schließlich gibt es verschiedene lebensverlängernde Maßnahmen wie künstliche Ernährung oder Beatmung, sodass für einen Arzt klar erkennbar sein muss, welchen Maßnahmen er ergreifen darf bzw. soll und welche nicht. B.
Gleiches gilt für Behandlungssituationen und Krankheitsbilder wie z. B. Demenz oder unheilbare Krankheiten. Auch hier bedarf es konkreter Handlungsanweisungen an einen Arzt, sollen bestimmten Methoden erwünscht bzw. nicht erwünscht sein.
Im Unterschied zum Schriftformerfordernis zur Festlegung des Willens, kann der Widerruf formlos erfolgen. D. h. es ist keine Schriftform vorgeschrieben. Um auch hier für Rechtssicherheit zu sorgen und um Missverständnisse vorzubeugen, empfehlen wir, den Widerruf ebenfalls schriftlich kundzutun.
Betreuungsverfügung
Neben der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung steht als dritte Variante die Betreuungsverfügung.
Dies legt fest, wer Betreuer werden soll und wer nicht. Das Gericht wiederum ist verpflichtet, eine solche Verfügung bei seiner Entscheidung, d. h. bei der Bestellung eines Betreuers zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum Bevollmächtigen, ist der Betreuer in vielschichtiger Weise Rechenschaft schuldig und trifft keine eigenständigen Entscheidungen. Er unterliegt der Kontrolle des Gerichtes, ist verpflichtet dessen Vorgaben umzusetzen und kann durch dieses abgesetzt werden.
Dennoch ähnelt eine Betreuungsverfügung vom Charakter her einer Vorsorgevollmacht. In beiden kommt der Wille nach einer Vertrauensperson zum Ausdruck, die für das Wohl des Patienten sorgen soll.
Fazit
Alles drei Dokumente haben ihre Vor- und Nachteile. Während die Patientenverfügung gedanklich neben der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung steht, muss der Patient bei diesen Varianten wählen, ob Entscheidungen alleine durch einen Bevollmächtigten getroffen werden sollen oder im Falle der Betreuungsverfügung ein Gericht als zusätzliches Kontrollorgan und Entscheidungsträger integriert werden soll. Beide Varianten parallel schließen sich aus.
Die Entscheidung kann niemandem abgenommen werden. Entscheidend dabei dürfte sein, ob ein enges Vertrauensverhältnis zu bestimmten Personen besteht und wie tiefgründig dieses ist.
Spezialisierte Fachanwälte, aber auch Betreuungseinrichtungen stehen hierbei beratend zur Seite.